Ausbildung zum Ersthelfer (m/w/d)

Die UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) fordert vom Unternehmer, dass für die Erste-Hilfe-Leistung eine ausreichende Zahl Ersthelfer zur Verfügung stehen muss. Hierfür dürfen jedoch nur Personen eingesetzt werden, die ihre Ausund Fortbildung in der Ersten Hilfe bei einer Stelle gem. § 26 Abs. 2 UVV BGV A1 erhalten haben.

In Betrieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten mindestens ein Ersthelfer, bei größeren Betrieben mindestens fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbereichen und mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäftigten in sonstigen Bereichen.

Die Lehrinhalte basieren auf Vorgaben,
die zwischen den Berufsgenossenschaften und Rettungsorganisationen abgestimmt wurden, z.B.
▪ Verhalten beim Auffinden einer Person
▪ Beachten der eigenen Sicherheit
▪ Absetzen des Notrufs
▪ Sichern der Unfallstelle
▪ Retten aus akuter Gefahr
▪ Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verletzung oder Krankheit mit Störung der Lebensfunktion