§ 57 b/d - Fahrtenschreiber

Nutzfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen müssen mit einem Fahrtschreiber bzw. digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Deren Prüfung darf nur von geschulten Fachkräften vorgenommen werden.

Hierfür vorgeschrieben ist eine viertägige erstmalige Schulung sowie spätestens alle drei Jahre eine zweitägige Fortbildungsschulung.

Inhaltlich wird die Gerätetechnik und der Prüfablauf an den Fahrtenschreibern aller namhaften Gerätehersteller geschult. Auch die Geräte der neuesten Fahrtenschreiber-Generation (intelligente Fahrtenschreiber nach Anhang 1C) werden umfassend behandelt.

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